Somlus Welt

Viele Fragen, keine Antworten

Archiv für 'sgb III' Kategorie


Sie sind doch schon arbeitslos

Verfasst von somluswelt am 27, September 2007

Frau von der ARGE: Also, die Ausbildung können wir Ihrem Arbeitgeber nicht erstatten, schließlich hatte Sie letztes Jahr schon eine Qualifzierung und da können wir nicht …schwurbel..bla…

Ich: Ja, aber Frau von der ARGE, die Ausbildung ist die Voraussetzung für diese Stelle.

Frau von der ARGE: Das sind alles “Kann”-Leistungen, das müssen wir prüfen, ob wir die Ausbildung übernehmen (…) Sie hatten letztes Jahr schon eine Qualifizierung.

Ich: Schauen Sie, Frau von der ARGE, diese Ausbildung ist notwendig, weil sie eine Grundvoraussetzung für die Stelle ist

Frau von der ARGE: Ja, wissen Sie Frau Arbeitslos, wir haben da einen Ermessenspielraum, der uns vorschreibt, wie oft wir Leute unterstützen können.

Ich: Sagen Sie, Frau von der ARGE, was hat Ihre Behörde eigentlich davon, wenn ich keine versicherungspflichtigen Arbeitsbeschäftigung aufnehmen kann, weil diese Ausbildung nicht finanziert wird?

Frau von der ARGE: Wieso? Sie sind doch schon arbeitslos.

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Spareffekte

Verfasst von somluswelt am 28, Juni 2007

Dagobert Duck lässt sich ja im Allgemeinen mit seiner Limousine zum Milliardärsclub fahren, damit er dort die Zeitung lesen kann und sich die 5 Kreuzer für diese spart, ungefähr so effektiv sind die Sparmaßnahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen.

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Aus den Untiefen deutschen Rechtsverständnis

Verfasst von somluswelt am 22, März 2007

Wer erwerbslos ist und die zweifelhafte Freude hatte einen freiwilligen Vertrag zwischen sich und der Arbeitsgemeinschaft abschließen zu dürfen, schließlich besteht in Deutschland Vertragsfreiheit, braucht sich über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Gedanken zu machen, sie entbindet im Zweifel nicht von den freiwilligen Verpflichtungen, die er eingegangen ist, es sei denn, er liegt im Koma, das ist sicher ein zweifelsfreier Grund seinen freiwilligen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können.

Wer noch in einem Arbeitsverhältnis steht aber nicht mehr arbeitsfähig ist, also in keinem Beschäftigungverhältnis steht, kann bei Kündigung zweifelsfrei keine Sperrzeiten bekommen, denn das Beschäftigungverhältnis bestand ja nicht mehr, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch bestand. Gleiches gilt für die Annahme einer Aufhebungsvereinbarung mit gleichzeitiger Freistellung.

(Nachzulesen im Sozialgesetzbuch III)

Wer von einem befristeten in ein befristete Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wechselt und dann auf Grund seines Verschuldens seiner Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann (z.B. wegen Fehlverhalten im Straßenverkehr den Führerschein verloren) und deswegen seine Beschäftigung verliert, kann keine Sperrzeit bekommen, wenn das das initiale Ereignis noch in der Zeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses liegt.

(Quelle geb ich bei Interesse gerne an)

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